Verwaltungswechsel bei Stockwerkeigentum leichtgemacht

 

In 3 einfachen Schritten zeigen wir Ihnen auf wie Sie zu Ihrer Wunschverwaltung für Ihr Stockwerkeigentum kommen.

 

 

1.      Offerten einholen

 

2.      Bestehende Verwaltung abwählen

 

3.      Neue Verwaltung wählen

 

 

1. Offerten einholen

Einschlägig versierte Firmen finden Sie im Internet oder in Branchen Verzeichnissen. Oft helfen auch Empfehlungen im persönlichen Umfeld weiter.

 

Achten Sie bei der Auswahl der Verwaltung vor allem auf Fachkompetenz und auf die persönliche Betreuung durch die Verwalterin oder durch den Verwalter. Am ehesten werden Sie bei Firmen fündig, welche sich klar positionieren und auf Stockwerkeigentum fokussieren.

 

 

2. Bestehende Verwaltung abwählen

Die Abwahl der bestehenden Verwaltung bedingt einen Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümer.


Verlangen Sie, dass die Abwahl der Verwaltung an der nächsten ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung traktandiert wird oder berufen Sie eine ausserordentliche Miteigentümerversammlung ein.


Wird dem Begehren zur Abwahl der Verwaltung stattgegeben und wird der dazu notwendige Beschluss korrekt gefasst, kann der Verwaltung ein vorbereitetes Kündigungsschreiben des Verwaltungsvertrages gegen Empfangsquittung abgegeben werden.

 

 

3. Neue Verwaltung wählen

Die Wahl der neuen Verwaltung bedingt ebenfalls einen Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümer.
Wie bei der Abwahl kann die Wahl für die neue Verwaltung an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Miteigentümerversammlung traktandiert werden. Von der praktischen Seite aus empfiehlt es sich natürlich, die neue Verwaltung an der gleichen Versammlung zu wählen an der die bestehende abgewählt wird.

 

Kommt der Mehrheitsbeschluss für die Wahl der neuen Verwaltung korrekt zu Stande, kann der vorbereitete neue Verwaltungsvertrag gleich unterzeichnet werden und anschliessend der neuen Verwaltung zugestellt werden.

 

 

Hinweis

In den Verwaltungsverträgen wird oft eine lange Kündigungsfrist vereinbart. Ob diese rechtlich durchsetzbar ist, ist zumindest fraglich.


Verwaltungsaufträge für Stockwerkeigentum fallen unter den «Einfachen Auftrag» welcher im Obligationenrecht in den Artikeln 394 bis 406 beschrieben wird. Ein Einfacher Auftrag kann jederzeit und sofort beendet werden, ohne Kündigungsfrist.

 

Sind Sie mit Ihrer Verwaltung nicht mehr zufrieden lohnt es sich das persönliche Gespräch mit der Verwalterin, dem Verwalter zu suchen.

Können die Differenzen nicht bereinigt werden, kann für die Auflösung des Verwaltungsvertrags vielfach eine einvernehmliche Lösung im gegenseitigen Einverständnis gefunden werden, ohne dass auf irgendwelche «Kündigungsfristen» Rücksicht genommen werden muss.

 

 

Empfehlung

Bei Bedarf helfen wir Ihnen beim Verwaltungswechsel gerne weiter und unterstützen Sie dabei nach Ihren Bedürfnissen.

 

Natürlich freuen wir uns, Ihnen unser attraktives Angebot für die Verwaltung Ihrer wertvollen Liegenschaft zu unterbreiten.


Wir sind eine kleine, aber feine Immobilienfirma im Raum Brugg und haben uns auf die Verwaltung von Stockwerkeigentum spezialisiert.
Dank mobilen Bürolösungen können wir unsere Dienstleistungen in einem weiten geographischen Umfeld zu attraktiven Preisen anbieten.


Auf unsere eigene Rechnung führen wir keine Immobilienprojekte, wie z.B. General-Unternehmen Tätigkeiten aus. Somit können wir wirklich unabhängig agieren und uns unvoreingenommen für Ihre Anliegen einsetzten.

 

Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

 

Wir zeigen hier einen möglichen Weg, die Verwaltung von Stockwerkeigentum erfolgreich zu wechseln. Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es bestehen keine Rechts- und Garantieansprüche.

 

 

Verfasst von Fritz Schweizer, Immobilienbewirtschafter mit Eidg. Fachausweis